CDU-Frak­ti­on bean­tragt Ände­run­gen am Inte­grier­ten Mobi­li­täts­kon­zept für Solin­gen (IMKS)

Hier geht es zu unse­rem Beschluss­an­trag: Ände­rungs­an­trag zu Vor­la­ge 5926/2024

Hier geht es zu unse­rem Ände­rungs­an­trag zum IMKS: Ände­run­gen im IMKS

Die CDU-Frak­ti­on im Rat der Stadt Solin­gen bean­tragt in o.g. Vor­la­ge fol­gen­de Änderung:

Der Rat der Stadt Solin­gen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Der Rat beschließt die in der Anla­ge beigefügten Grund­sät­ze der Mobi­li­täts­stra­te­gie (als Bestand­teil des Inte­grier­ten Mobi­li­täts­kon­zep­tes) als Grund­la­ge für zukünftiges Ver­wal­tungs­han­deln. Dabei stellt der Rat jedoch fest, dass er sich nicht alle Aspek­te der Ver­wal­tungs­mei­nung zu eigen macht. Ins­be­son­de­re respek­tiert der Rat die indi­vi­du­el­len Ent­schei­dun­gen der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auch für die Nut­zung von pri­va­ten Pkw und über­nimmt auch für eine bedarfs­ge­rech­te MIV-Infra­struk­tur Ver­ant­wor­tung. Der Rat über­lässt die Ent­schei­dung über die von ihnen gewähl­te Mobi­li­täts­form ein­zig den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern. Den­noch bekennt sich der Rat der Stadt Solin­gen zu den Grund­sät­zen als stra­te­gi­sche Zie­le der Ver­kehrs- und Stadt­pla­nung, um tat­säch­li­che Wahl­frei­heit für alle Mobi­li­täts­for­men zu ermöglichen.

Gleich­zei­tig stellt der Rat der Stadt Solin­gen fest, dass obwohl alle Grund­sät­ze ihre Berech­ti­gung haben, sie nicht gleich­wer­tig neben ein­an­der ste­hen. Daher for­dert der Rat der Stadt Solin­gen die Ver­wal­tung auf, bei der Umset­zung der Grund­sät­ze fol­gen­de Aspek­te zu beachten:

  • Der Aus- und Umbau der (Ver­kehrs-) Infra­struk­tur ist kon­se­quent dar­auf aus­ge­rich­tet, die Wett­be­werbs­fä­hig­keit als Wirt­schafts- und Wohn­stand­ort min­des­tens zu erhal­ten, bes­ser noch zu ver­bes­sern. Ins­be­son­de­re Indus­trie- und Gewer­be­ge­bie­te sol­len bedarfs­ge­recht ange­bun­den und erreich­bar sein. Maß­nah­men sind auf ihre Aus­wir­kun­gen auf die Attrak­ti­vi­tät des Stand­or­tes Solin­gen regel­mä­ßig zu über­prü­fen und ggf. anzupassen.
  • Die Ver­wal­tung wirkt prio­ri­tär auf Lösung aku­ter Ver­kehrs­pro­ble­me in den Stadt­be­zir­ken hin. Bereits gefass­te Beschlüs­se zu städ­te­bau­li­chen- und ver­kehrs­bau­li­chen Maß­nah­men blei­ben durch die­sen Beschluss unan­ge­tas­tet und haben wei­ter­hin unver­än­der­te Gültigkeit.
  • Alle Maß­nah­men wer­den auf ihre Aus­wir­kun­gen auf den (Kfz-) Park­raum hin über­prüft. In Quar­tie­ren mit hohen (Kfz-) Park­druck wer­den bei einer Re-Orga­ni­sa­ti­on des Park­raums wohn­ort­na­he Aus­gleichs­mög­lich­kei­ten geschaf­fen. Dazu wird auch geprüft, inwie­fern bis­lang nicht aus­ge­bau­te Park­flä­chen zu die­sem Zweck ertüch­tigt wer­den kön­nen (Stich­wort: „gedul­de­tes Par­ken“). Ins­ge­samt wird min­des­tens das Ziel einer „Net­to-Null“ für den (Kfz-) Park­raum in Quar­tie­ren angestrebt.
  • Wenn wei­te­re, spe­zi­fi­sche­re Mobi­li­täts­kon­zep­te beschlos­sen wer­den (NVP, Ver­kehrs­kon­zept Innen­stadt, Ver­kehrs­ent­las­tungs­kon­zept Ohligs, Park­raum­stra­te­gie, Stell­platz­sat­zung, etc.) kon­kre­ti­sie­ren bzw. erset­zen sie das IMKS in den jewei­li­gen Aspek­ten. Die Kon­zep­te wer­den auf Grund­la­ge des IMKS gefasst, kön­nen jedoch auch davon abwei­chen. In sol­chen Fäl­len gilt das spe­zi­fi­sche­re Konzept.
  • Das ope­ra­ti­ve Ver­wal­tungs­han­deln fokus­siert sich auf die kon­kre­te Infra­struk­tur­pla­nung. Mit Kam­pa­gnen und Aktio­nen mit dem Ziel der Ver­hal­tens­än­de­rung wird mit Blick auf die Res­sour­cen­knapp­heit in der Stadt­ver­wal­tung künf­tig wei­test­ge­hend restrik­tiv umge­gan­gen bzw. weit­ge­hend auf die Teil­nah­me an Kam­pa­gnen und Aktio­nen ande­rer Orga­ni­sa­tio­nen und Insti­tu­tio­nen redu­ziert. Bei Aspek­ten der Digi­ta­li­sie­rung bemüht man sich um die Ein­bet­tung in (eta­blier­te) über­ge­ord­ne­te Sys­te­me und Appli­ka­tio­nen bevor man eige­ne Lösun­gen entwickelt.
  • Das Pro­jekt der „Smart City“ wird auch für die Stär­kung der Mobi­li­tät und des Ver­kehrs­flus­ses in Solin­gen kon­se­quent weiterverfolgt.
  • Maß­nah­men wer­den regel­mä­ßig dahin­ge­hend eva­lu­iert, wel­che tat­säch­li­chen, mess­ba­ren posi­ti­ven Wir­kun­gen (im Sin­ne der Zie­le des IMKS und der Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie) auf das Mobi­li­täts­ver­hal­ten entstehen.

Der Rat der Stadt Solin­gen beschließt die in der Anla­ge beigefügten Haupt­net­ze als Grund­la­ge für eine Neu­fas­sung des Haupt­ver­kehrs­stra­ßen­net­zes. Bei Über­la­ge­run­gen der Haupt­net­ze wird den Inter­es­sen des Kfz-Ver­kehrs im Rah­men des gel­ten­den Rechts und unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Sicher­heits­stan­dards für den Rad­ver­kehr Vor­rang gewährt. Die Kom­pro­miss­lö­sung „Tem­po 30 im Misch­ver­kehr“ wird ver­mie­den. Fer­ner wird die Ver­wal­tung auf­ge­for­dert, dem Rat einen Vor­schlag für die in der Mobi­li­täts­stra­te­gie vor­ge­se­he­nen Fuß­haupt­rou­ten zur Abstim­mung vor­zu­le­gen. Im Zuge des­sen soll ein wei­te­rer Grund­satz für die Mobi­li­täts­stra­te­gie erar­bei­tet wer­den, der den Umgang von Über­la­ge­run­gen vom Fuß- und Rad­haupt­netz erläutert.

Der Rat der Stadt Solin­gen beschließt die in der Anla­ge beigefügten Maß­nah­men­steck­brie­fe als Grund­la­ge („Blau­pau­se“) für zukünftiges Ver­wal­tungs­han­deln. Die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men sind den Bezirks­vertretungen spä­tes­tens nach der Vor­pla­nung jedoch vor der Ent­wurfs­pla­nung zur Bera­tung vor­zu­le­gen. Fer­ner for­dert der Rat die Ver­wal­tung auf, wei­te­re Maß­nah­men­steck­brie­fe zu erar­bei­ten. Die­se kön­nen sich an fol­gen­den The­men orientieren:

  • Quar­tier­spar­ken (Park­pa­let­te)
  • Aus­bau Straßengrün
  • Ent­wick­lung der Ver­kehrs­füh­rung und Ampel­schal­tun­gen um den Auf­der­hö­her Busbahnhof
  • Aus­bau einer Velo­rou­te (z.B. Velo­rou­te 3)
  • Umbau Kno­ten­punkt Dickenbusch
  • Umbau Kno­ten­punkt Bon­ner Straße

Anla­ge 1 – IMKS Mobilitätsstrategie

Sei­te 19; Grund­satz A3:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Kam­pa­gnen bzw. Aktio­nen wer­den stets kri­tisch über­prüft, wel­che (bil­den­den, gesell­schaft­li­chen, umwelt- und ver­kehrs­tech­ni­schen) Effek­te sie unter Betrach­tung des geleis­te­ten Res­sour­cen­an­sat­zes erwirken.

Begrün­dung:

Akti­ons­kam­pa­gnen wie STADT­RA­DELN kön­nen Instru­men­te für die Stär­kung ein­zel­ner Mobi­li­täts­for­men sein. Im abge­lau­fe­nen Akti­ons­zeit­raum zwi­schen dem 18. Mai und 7. Juni 2024 haben sich etwa 1.500 Solin­ge­rin­nen und Solin­ger an der Akti­on betei­ligt und dabei ins­ge­samt ca. 295.000 km auf ihren Rädern zurück­ge­legt. Eine Fahrt betrug dabei im Schnitt etwa 15 km. Dazu ist allen teil­neh­men­den Rad­fah­rern zu gra­tu­lie­ren. Gleich­zei­tig stellt sich die Fra­ge, ob sich mit die­sen Aktio­nen eine gewünsch­te nach­hal­ti­ge Ver­hal­tens­än­de­rung hin zu einer emis­si­ons­ar­men Mobi­li­tät errei­chen lässt. Denn am STADT­RA­DELN 2024 haben ledig­lich 0,9 % der Solin­ger Bevöl­ke­rung teil­ge­nom­men. Inso­fern stellt sich die Fra­ge, ob die für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung die­ser Akti­on ein­ge­setz­ten Res­sour­cen im ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum gesell­schaft­li­chen Ertrag ste­hen. Die­se Evaluation(en), die Ertrag und Auf­wand abbil­den, soll­ten von der Ver­wal­tung, die die Res­sour­cen für sol­che Aktio­nen in der Regel zur Ver­fü­gung stellt, durch­ge­führt und letzt­lich auch dem poli­ti­schen Dis­kurs im Rat zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Nie­der­schwel­li­ge Ange­bo­te, die ins­be­son­de­re mit wenig Auf­wand – zumin­dest stadt­sei­tig, weil sie bspw. von ande­ren Ebe­nen oder Insti­tu­tio­nen im Wesent­li­chen erar­bei­tet wer­den – ange­bo­ten, könn­ten in ihrer Akzep­tanz gestärkt wer­den, wäh­rend gleich­zei­tig die Res­sour­cen auf jene Aktio­nen fokus­siert wer­den kön­nen, die sich als beson­ders wirk­sam beweisen.

Sei­te 22; Grund­satz B3; Hand­lungs­an­satz 5:

  • Erset­ze durch: Für alle Ver­kehrs­teil­neh­mer wird eine beson­ders hohe Ver­kehrs­qua­li­tät nach dem Hand­buch für die Bemes­sung von Stra­ßen­ver­kehrs­an­la­gen ange­strebt – dies gilt ent­ge­gen der E Kli­ma 2022 auch für den MIV.

Fer­ner Sei­te 20; Grund­satz B1; Hand­lungs­an­satz 5:

  • Strei­che: Die in der E Kli­ma 2022 defi­nier­ten Qua­li­täts­stan­dards sind zu beachten.

Begrün­dung:

Die E Kli­ma 2022 ist unter ande­rem auf der Grund­la­ge ver­fasst, dass die Nut­zung von Kfz durch eine Her­ab­set­zung der Ver­kehrs­qua­li­tät für den MIV ein­ge­schränkt wird: „«Push-Maß­nah­men», wel­che die Nut­zung von Kfz mit Ver­bren­nungs­mo­tor ein­schrän­ken, kön­nen beson­ders hohe Emis­si­ons­min­de­run­gen errei­chen. Für kei­ne der «Pull-Maß­nah­men», die zur Nut­zung kli­ma­freund­li­cher Mobi­li­täts­for­men anrei­zen, wird eine ähn­lich hohe Min­de­rungs­leis­tung erwar­tet, wie für beson­ders wirk­sa­me «Push-Maß­nah­men»“ (E Kli­ma 2022, Sei­te 19). Was aus aka­de­mi­scher Sicht ziel­füh­rend sein mag, wider­spricht der Lebens­rea­li­tät der meis­ten Men­schen – auch in unse­rer Stadt. Da letzt­lich die demo­kra­ti­schen Instan­zen den Men­schen in unse­rer Gesell­schaft rechen­schafts­pflich­tig sind, obliegt es ihnen auch, von lebens­welt­lich ent­frem­de­ten Vor­schlä­gen Abstand zu neh­men. So wird mit dem hier von der Ver­wal­tung vor­ge­schla­ge­nen Grund­satz das eige­ne Bestre­ben kon­ter­ka­riert, flie­ßen­den Ver­kehr für alle Mobi­li­täts­for­men anzu­stre­ben. Inso­fern ist ent­ge­gen der E Kli­ma 2022 auch für den MIV eine mög­lichst höhe Ver­kehrs­qua­li­tät anzu­stre­ben – auch wenn dabei an der ange­streb­ten Prio­ri­sie­rung fest­ge­hal­ten wird. Eine wil­lent­lich (!) her­bei­ge­führ­te Beein­träch­ti­gung einer Mobi­li­täts­form ist abzu­leh­nen. Statt­des­sen wir der Fokus in der Attrak­ti­vie­rung emis­si­ons­ar­mer Mobi­li­täts­for­men (Pull-Fak­to­ren) gelegt.

Sei­te 23; Grund­satz B4:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Lade­infra­struk­tur soll für jeder­mann wohn­ort­nah zur Ver­fü­gung stehen.
  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Die Ver­wal­tung sorgt für dyna­mi­sche, zügi­ge und trans­pa­ren­te Bear­bei­tungs­ver­fah­ren der ein­ge­hen­den Anträ­ge, die der Nach­fra­ge ange­passt sind. Ggf. wer­den Ver­fah­ren zur Beschleu­ni­gung der Antrags­be­ar­bei­tung entwickelt.

Begrün­dung:

Ins­ge­samt ist eine gro­ße Dyna­mik bei der Nach­fra­ge von Elek­tro­au­tos zu ver­zeich­nen. So wird auch damit gerech­net, dass inner­halb des nächs­ten Jah­res die Neu­prei­se für Elek­tro­au­tos unter jene von Ver­bren­nern fal­len. Damit die Antriebs­wen­de als Teil der Ver­kehrs­wen­de gelin­gen kann, muss auch die Lade­infra­struk­tur ent­spre­chend aus­ge­baut wer­den. Dies gilt beson­ders für Quar­tie­re, in denen vor­nehm­lich Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ohne Tief- oder Quar­tiers­ga­ra­gen ste­hen und der Park­raum vor allem im öffent­li­chen Raum zur Ver­fü­gung steht. Hier sind die Instal­la­tio­nen von Wall­bo­xen deut­lich schwie­ri­ger. Ergo braucht es öffent­lich zugäng­li­cher Lade­infra­struk­tur, die den Bewoh­nern wohn­ort­nah zur Ver­fü­gung steht.

In Beant­wor­tung der Anfra­ge 4440/2023 gab die Ver­wal­tung an, dass ca. 70 % der Anfra­gen zum Bau von Lade­infra­struk­tur zu jenem Zeit­punkt von den SWS kamen. Ins­ge­samt war bis dato eine deut­lich zu gerin­ge Dyna­mik beim Aus­bau der Lade­infra­struk­tur fest­zu­stel­len. Die Ver­wal­tung hat mit der Richt­li­nie zur Lade­infra­struk­tur (Vor­la­ge 5386/2024) den Pro­zess zum Aus­bau der Lade­infra­struk­tur defi­niert. Soll­te fest­ge­stellt wer­den, dass die Bear­bei­tungs­dau­er von Anträ­gen zu Ver­zö­ge­run­gen beim Aus­bau der Lade­infra­struk­tur führt, so ist die Ver­wal­tung gefor­dert, gegen­zu­steu­ern und zügi­ge­re Bear­bei­tun­gen erfol­gen. Ob dies durch Ver­än­de­run­gen beim Per­so­nal­ein­satz, zuneh­men­der Digi­ta­li­sie­rung der Antrags­ver­fah­ren oder einer Über­ar­bei­tung der Richt­li­nie erfolgt, obliegt der Prü­fung der Verwaltung.

Sei­te 23; Grund­satz B4:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Lade­infra­struk­tur soll auf Park­plät­zen städ­ti­scher Gebäu­de, z. B. an Schu­len, in denen über 30 Per­so­nen beschäf­tigt sind, in ange­mes­se­ner Anzahl zur Ver­fü­gung stehen.

Begrün­dung:

Auch hier geht es um die Vor­bild­funk­ti­on der Stadt. Der Anteil an Elek­tro­au­tos nimmt auch in Solin­gen mit gro­ßer Dyna­mik zu. Neben dem Laden über Nacht ist das Laden wäh­rend der Arbeits­zeit eine güns­ti­ge Gele­gen­heit für Vie­le, ihre Elek­tro­au­tos zu laden. Inso­fern bie­tet es sich an, dass die Park­plät­ze, die zu städ­ti­schen Gebäu­den gehö­ren, mit Lade­infra­struk­tur in ange­mes­se­ner Anzahl vor­han­den sind. Die­se Flä­chen soll­ten von der Stadt an die Betrei­ber von Lade­infra­struk­tur ange­bo­ten werden.

Sei­te 24; Grund­satz B5; Hand­lungs­an­satz 1:

  • Erset­ze durch: Ent­spre­chend der bau­li­chen Dich­te sind Park­mög­lich­kei­ten für den Rad­ver­kehr bzw. inso­fern rele­vant für E‑Tretroller bedarfs­ge­recht vor­zu­hal­ten. Wenn der Aus- bzw. Umbau von Flä­chen für Park­mög­lich­kei­ten für Fahr­rä­der bzw. E‑Tretroller der Nach­fra­ge nicht aus­rei­chen oder Aspek­te der Ver­kehrs­si­cher­heit dies gebie­ten, wird die Umwand­lung von Park­flä­chen für Kfz geprüft.

Begrün­dung:

Es sol­len dort, wo ent­spre­chen­der Bedarf herrscht, aus­rei­chend Park­mög­lich­kei­ten für Fahr­rä­der bzw. E‑Tretroller zur Ver­fü­gung ste­hen, sodass die auch gut orga­ni­siert und sicher abge­stellt wer­den kön­nen. Den­noch ist eine pau­scha­le Frei­ga­be zur Umwand­lung von der­zeit durch Kfz genutz­ten Park­raum nicht ange­mes­sen. Ins­be­son­de­re dort, wo bereits hoher Park­druck herrscht, müs­sen zunächst wei­te­re Maß­nah­men geprüft wer­den. Die Umwand­lung von eben­falls – mit hoher Aus­las­tung – genutz­ten Kfz-Park­raum soll­te als letz­tes Mit­tel genutzt werden.

Sei­te 30; Grund­satz C6:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: An Orten über­re­gio­na­ler, ins­be­son­de­re tou­ris­ti­scher Bedeu­tung ist neben der Anbin­dung an den ÖPNV auf eine ange­mes­se­ne Anzahl öffent­lich zugäng­li­cher Park­plät­ze für alle Mobi­li­täts­trä­ger zu achten.

Begrün­dung:

Solin­gen ist bei ehr­li­cher Betrach­tung nicht gera­de gro­ßer regio­na­ler Anzie­hungs­punkt. Den­noch hat Solin­gen mit sei­ner viel­fäl­ti­gen Natur und Schloss Burg, das der­zeit Dank Mil­lio­nen­in­ves­ti­tio­nen von EU, Land und Bund saniert wird, gro­ßes Poten­ti­al weit über die Stadt­gren­zen hin­aus zum Anzie­hungs­punkt wer­den. Nicht alle Orte von regio­na­ler Bedeu­tung sind gut an das ÖPNV- oder Rad­ver­kehrs­netz ange­schlos­sen, son­dern wer­den auf abseh­ba­re Zeit wei­ter­hin pri­mär mit Kfz ange­steu­ert wer­den (müs­sen).

Sei­te 30; Grund­satz C6:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Bei der Über­pla­nung von Stra­ßen­raum wird geprüft, zusätz­li­chen Park­raum zu schaffen.

 

 

Begrün­dung:

Die in die­sem Grund­satz auf­ge­führ­ten Hand­lungs­an­sät­ze kon­zen­trie­ren sich aus­schließ­lich auf die Umwand­lung oder Ver­la­ge­rung von Kfz-Par­ken. Dabei führt das IMKS selbst aus, dass die Zahl der Kfz in Solin­gen in den ver­gan­ge­nen Jah­ren gestie­gen ist. Jedes Kfz braucht dabei auch Park­raum. Nicht über­all ist die­ser im glei­chen Maße mit­ge­wach­sen. Park­raum war und ist für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein öffent­li­ches Gut. Eine gänz­li­che Pri­va­ti­sie­rung die­ses öffent­li­chen Gutes ist gleich­be­deu­tend mit einer Ver­knap­pung des Gutes, wo – zumin­dest der Kol­lek­ti­vi­tät der Bür­ge­rin­nen und Bür­gern nach – eine Aus­wei­tung not­wen­dig wäre. In die­sem Sin­ne soll­te, um die Situa­ti­on nicht noch wei­ter zu ver­schär­fen, wo mög­lich auch der umge­kehr­te Weg ein­ge­schla­gen wer­den; näm­lich die Schaf­fung von (öffent­li­chen) Park­raum. Ins­be­son­de­re dort, wo der­zeit „gedul­de­tes Par­ken“ prak­ti­ziert wird, soll­ten nach Mög­lich­keit „lega­le“ Park­plät­ze geschaf­fen werden.

Sei­te 31; Grund­satz C7:

  • Ergän­ze Hand­lungs­an­satz: Dort, wo ruhen­der Ver­kehr aus den Stra­ßen­räu­men in (pri­vat bewirt­schaf­te­te) Par­kie­rungs­an­la­gen ver­la­gert wird, gel­ten dort erhöh­te Sicher­heits- und Kom­fort­stan­dards (z. B. Beleuch­tung, Video­über­wa­chung, etc.).

Begrün­dung:

Das Sicher­heits­emp­fin­den, ins­be­son­de­re in grö­ße­ren (Tief-) Park­ga­ra­gen, ist für vul­nerable Bevöl­ke­rungs­grup­pen beson­ders nega­tiv. So gibt es auch in Solin­gen Berich­te bei­spiels­wei­se über Dro­gen­han­del und ‑kon­sum in (pri­va­ten) Tief­ga­ra­gen, die das Sicher­heits­emp­fin­den beträcht­lich ver­rin­gern. Die Ver­la­ge­rung von öffent­li­chen Straßen(park)raum in geschlos­se­ne – ver­mut­lich pri­va­te – Quar­tiers­ga­ra­gen soll dabei nicht zulas­ten des Sicher­heits­emp­fin­dens der Nut­ze­rin­nen und Nut­zer gehen. Die­sem Umstand sol­len sowohl die Betrei­ber der Par­kie­rungs­an­la­gen als auch Poli­zei und KOD Rech­nung tragen.

Sei­te 32; Grund­satz D1; Hand­lungs­an­satz 1 Satz 2:

  • Erset­ze durch: Die Dar­stel­lun­gen der Mobi­li­täts­maß­nah­men erfol­gen in ange­mes­se­ner Neutralität.

Begrün­dung:

Die Stadt unter­liegt als staat­li­che Behör­de der beson­de­ren Neu­tra­li­täts­pflicht. Da Ver­kehrs­po­li­tik erfah­rungs­ge­mäß – ins­be­son­de­re bei Kom­mu­nal­wah­len – ein rele­van­ter Aspekt des poli­ti­schen Dis­kur­ses zwi­schen zur Wahl kon­kur­rie­ren­den Par­tei­en dar­stellt, ver­bie­tet sich daher eine „mög­lichst posi­ti­ve Dar­stel­lung“, die „Mobi­li­täts­maß­nah­men als Erfol­ge“ feiert.

Sei­te 35; Grund­satz E2; Hand­lungs­an­satz 2:

  • Ergän­ze: Die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men ori­en­tie­ren sich nach Mög­lich­keit an För­der­richt­li­ni­en des Lan­des, Bun­des und der EU (z. B. För­der­richt­li­nie „Nah­mo­bi­li­tät“ des Lan­des NRW).

Begrün­dung:

Als Kom­mu­ne in der Haus­halts­si­che­rung gebie­tet es sich, dass Inves­ti­tio­nen, die sich nicht an der Siche­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit des Not­wen­di­gen ori­en­tie­ren, der Mit­tel­ein­satz aus dem städ­ti­schen Haus­halt beson­ders restrik­tiv ein­ge­setzt wer­den. Dies gilt – lei­der – auch für Inves­ti­tio­nen in wei­te Tei­le der Infra­struk­tur, die dar­auf abzielt, emis­si­ons­ar­me Mobi­li­tät zu för­dern. Hier­für ste­hen von Landes‑, Bun­des- und EU-Sei­te jedoch För­der­mit­tel zur Ver­fü­gung, die zwar einen kom­mu­na­len Eigen­an­teil erfor­dern, aber einen Groß­teil der Kos­ten spa­ren. Auch wenn die­se För­der­po­li­tik kom­mu­na­le Selbst­ver­wal­tung in gewis­ser Hin­sicht unter­gräbt, gilt es die­se mitt­ler­wei­le eta­blier­te Pra­xis zu akzep­tie­ren und zu nut­zen. Daher soll­ten sich die Inves­ti­ti­ons­maß­nah­men pri­mär dar­an aus­rich­ten, wel­che För­der­mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen und in Solin­gen sinn­voll genutzt wer­den kön­nen. Hier hat die Stadt noch Poten­ti­al; so wur­de die För­der­richt­li­nie Nah­mo­bi­li­tät des Lan­des NRW in den ver­gan­ge­nen Jah­ren nicht bean­sprucht, obwohl unter ande­rem Rad­ab­stell­an­la­gen zu 90 % geför­dert werden.

Anla­ge 4 – Kfz-Hauptnetz

  • Auf­nah­me der Leich­lin­ger Stra­ße in das Kfz-Hauptnetz.

Begrün­dung:

Die Leich­lin­ger Stra­ße stellt eine wich­ti­ge Ver­bin­dungs­stra­ße aus Mit­te und Höh­scheid kom­mend nach Leich­lin­gen dar. Auch die Schnell­bus­li­nie 25, die im wei­te­ren Stre­cken­ver­lauf Lever­ku­sen und Köln anbin­det, nutzt die­se Stra­ße. Die alter­na­ti­ve Stre­cken­füh­rung durch Auf­der­hö­he und über die Opla­de­ner Stra­ße wür­de die ohne­hin bereits über­las­te­te Stre­cke durch Auf­der­hö­he zusätz­lich belasten.

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Jonathan Bürger

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